Rhein-Kreis Neuss:

Ab dem 06.04.2021 gilt die Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiet des Rhein-Kreises Neuss. Diese ist hier veröffentlicht: www.rhein-kreis-neuss.de/AV02042021

Was bedeutet die Test-Option für die Menschen im Rhein-Kreis Neuss?

Mit dieser Regelung müssen Einzelhandel, Dienstleister und Institutionen des öffentlichen Lebens (z.B. Tiergärten, Museen und Bibliotheken) nicht wieder schließen, sondern können Kunden/Kundinnen und Besucher/Besucherinnen weiter einlassen, wenn sie einen negativen Schnelltest (schriftlich oder digital) vorlegen, der nicht älter als 24h ist. Die Bestätigung eines negativen Testergebnisses muss von einer zugelassenen Corona-Teststelle (www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest) sein. Die Testpflicht gilt auch für Menschen, die bereits gegen Covid19 geimpft sind oder eine Infektion durchgemacht haben.

Kontaktbeschränkungen ab 06. April 2021

Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand erlaubt (Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen) – Paare gelten weiterhin als ein Hausstand – Für die Ostertage (2.-5. April) gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

Handel und Dienstleistungen ab 06. April 2021

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen weiterhin das bekannte Terminshopping anbieten. Alle Kunden müssen zusätzlich einen Nachweis über einen negativen Test bei sich führen. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind unter den bekannten Hygienevorgaben weiter zulässig, eine Bestätigung eines negativen Tests vorausgesetzt. Die Vorlage eines negativen Testergebnisses ist nicht erforderlich bei medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung. In beiden Fällen darf der Test nicht älter als 24 Stunden sein.

Freizeit ab 06. April 2021

Bibliotheken und Archive dürfen mit Bescheinigung eines negativen Tests weiterhin besucht werden. Museen, Kunstausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen dürfen mit vorheriger Terminbuchung weiter öffnen. Auch hier ist bei Zutritt ein Nachweis über einen negativen Test mitzuführen. Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung weiter zulässig. Falls geschlossene Tierhäuser besucht werden möchten, ist dafür eine Bestätigung über einen negativen Test notwendig. In allen Fällen darf der Test nicht älter als 24 Stunden sein.

Amateur- und Freizeitsport ab 06. April 2021

Das Training von bis zu 20 Kindern (bis 14 Jahre) mit bis zu zwei Aufsichtspersonen bleibt erlaubt, wenn eine Bestätigung eines negativen Tests (nicht älter als 24 Stunden) für alle Kinder vorliegt. Falls kein Test vorliegt, ist die Gruppengröße auf 10 Kinder mit bis zu zwei Aufsichtspersonen zu begrenzen. Für den restlichen Sportbereich bleiben die geltenden Regelungen bestehen.

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