Rhein-Kreis Neuss:
Die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss liegt nun 5 Tage in Folge unter 100! Daher werden die Regelungen der „Bundesnotbremse“ am Montag, 24.05.2021 morgens um 0 Uhr aufgehoben!
Anstelle der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes gelten ab dem 24.05. nun wieder ausschließlich die Maßnahmen der Corona-Schutzverordnung NRW. Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
Die Ausgangsbeschränkung ist aufgehoben. Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: Hausstand + 1 Person oder bis zu 5 Personen aus 2 Haushalten möglich. Kinder unter 14 Jahren, vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.
Einzelhandel: Alle Geschäfte dürfen öffnen. Geschäfte, die nicht zur Grundversorgung zählen, dürfen eine begrenzte Anzahl an Kunden mit negativem Schnelltest, ohne Terminbuchung, einlassen. Für Gewerbetreibende gilt in Baumärkten keine Testpflicht.
Gastronomie: Betrieb der Außengastronomie ist mit negativem Testergebnis zulässig. Eine Übersicht über die Regelungen für die Gastronomie erhaltet ihr hier: www.rhein-kreis-neuss.de/gastro
Sport: Kontaktloser Sport im Freien ist mit bis zu 20 Personen erlaubt. Kontaktsport im Freien ist in Gruppen analog zur Kontaktbeschränkung erlaubt. Auch hierbei gilt: Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Freibäder dürfen zur Sportausübung mit negativem Testergebnis besucht werden (Liegewiesen z.B. bleiben geschossen).
Freizeit: Kleinere Außeneinrichtungen wie Minigolfanlagen und Kletterparks u.ä. dürfen öffnen.
Kultur: Konzerte im Freien dürfen mit max. 500 Personen mit negativem Testergebnis stattfinden. Museen, Ausstellungen, u.ä. Einrichtungen können mit vorheriger Terminbuchung besucht werden.
Beherbergung: Private Übernachtungen in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in Hotels sind mit negativem Testergebnis zulässig. Körpernahe Dienstleistungen und Besuche von Sonnenstudios sind unter strengen Auflagen wieder ohne Schnelltest erlaubt. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht oder nicht dauerhaft ein Mund-Nasenschutz getragen werden kann (Gesichtsbehandlungen), sind nur mit negativem Testergebnis zulässig.
Bei allen zuvor genannten Regelungen gilt: Genesene, Geimpft-Genesene und Geimpfte sind nach vollständiger Immunisierung den negativ-getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Vorlage eines negativen Schnelltests befreit. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.
Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Kreis findet ihr unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest. Selbsttests sind nicht zulässig.
Unverändert gilt: Maskenpflicht z.B. in Geschäften, ÖPNV und Fußgängerzonen. Kindergärten verbleiben im eingeschränkten Regelbetrieb. Schulen verbleiben im Wechselunterricht mit 2 Testungen pro Woche. Geschäfte der Grundversorgung bleiben ohne Testvorlage oder Terminbuchung, mit eingeschränkter Besucherzahl, geöffnet: Dazu zählen der Lebensmitteleinzelhandel, Getränkemärkte, Kioske, Wochenmärkte für Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Blumengeschäfte, Großhandel sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen.
Die Corona-FAQ des Landes NRW findet Ihr hier: https://www.land.nrw/…/wichtige-fragen-und-antworten…
Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln findet Ihr hier: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw